10.05.2023
Marder im Dachstuhl: Kaufvertrag dennoch nicht rückabzuwickeln
Wer ein Haus kauft, sollte genau schauen, ob Mängel vorhanden sind. Denn in den meisten Kaufverträgen schließen die Parteien eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. Nicht ausgeschlossen werden darf indes die Haftung für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Allerdings trifft die Beweislast hierfür den Käufer, wie ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall zeigt.
Die Klägerin hatte vom Beklagten ein Haus gekauft. Als sie dieses sechs Monate später renovierte, stellte sie Schäden an der Wärmedämmung am Dach fest, die auf Marderbefall schließen ließen. Sie legte ein Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt hatten, was zu erheblicher Geräuschentwicklung und erheblicher Kotansammlung und Schäden in der Dämmung geführt habe. Vom Verkäufer verlangte sie Schadenersatz. Dieser wies eine Haftung zurück. Ihm sei von einem Marderbefall nichts bekannt gewesen.
Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die Klageabweisung in einem Hinweis. Der Verkäufer hafte hier nicht. Denn die Klägerin habe nicht beweisen können, dass er einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen habe. Auch der Klägerin sei der Befall erst sechs Monate später bei der Renovierung aufgefallen. Der Beklagte habe das Haus nur zwei Jahre lang selbst bewohnt. Zwar habe der Vorbesitzer ihm von einem Marderbefall berichtet. Es sei aber durchaus glaubhaft und vorstellbar, dass der Verkäufer in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt habe, weil der Befall schon länger zurückliege. Entsprechend hätte für ihn keine Aufklärungspflicht bestanden. Ein arglistiges Verhalten sei nicht bewiesen.
Die Käuferin hat nach dem Hinweis des OLG die Berufung zurückgenommen. Sie muss jetzt den Marderschaden auf eigene Kosten beseitigen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 07.03.2023, 12 U 130/22