09.05.2023
Verkauf teilweise betrieblich genutzten Grundstücks mit Garten: Anteiliger Kaufpreis für Garten nicht zu versteuern
Wird ein teilweise betrieblich genutztes Grundstück mit Garten verkauft, ist der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht zu versteuern. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Wer eine Immobilie verkauft, die sowohl zu Wohnzwecken und auch mit einem Büro betrieblich genutzt wird, müsse den Kaufpreis auf den betrieblichen Anteil aufteilen und den erzielten Gewinn versteuern, erläutert der BdSt. Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie zum Beispiel ein Büro, das sich im Eigentum eines Freiberuflers befindet, sei ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört.
Im konkreten Streitfall hätten die Erben eines Architekten dessen Immobilie veräußert und kurz darauf auch die Betriebsaufgabe erklärt. Die Immobilie habe ein zu Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus sowie das Büro des Architekten umfasst, das 22,62 Prozent der Wohnfläche umfasst habe. Zum Grundstück gehörte laut BdSt auch ein 150 Quadratmeter großer Garten. Das Finanzamt habe jedoch die 22,62 Prozent auf den Gesamtkaufpreis mit Garten angerechnet und so den Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn des Architektenbetriebs ermittelt. Die Erben seien hingegen der Auffassung gewesen, der Garten sei nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes ausgenutzt werden könne.
Das FG Münster bestätigte laut BdSt die Auffassung der Erben, wonach der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht in den steuerlichen Gewinn einzurechnen ist. Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den zugeordneten Büroflächen des Architekturbüros auf.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 05.05.2023 zu Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.10.2022, 2 K 3203/19 E