05.05.2023
Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung: Endgerätewahlfreiheit einschränkende AGB-Klausel ist unwirksam
Eine Klausel, die ein Telekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Mobilfunkverträge verwendet, darf den Gebrauch des Internetzugangs nicht auf Endgeräte beschränken, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Denn dies würde gegen die im Unionsrecht normierte Endgerätefreiheit verstoßen, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen AGB für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung folgende Bestimmung: "Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht zum Beispiel in stationären LTE-Routern)." Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Laut BGH hält die angegriffene AGB-Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Denn sie verstoße gegen die im Unionsrecht normierte Endgerätewahlfreiheit und sei daher gemäß § 307 Absatz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam.
So hätten Endnutzer eines Internetzugangsdienstes nach EU-Recht das Recht, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richte sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs könne der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.
Die Endgerätewahlfreiheit könne nicht wirksam abbedungen werden, so der BGH weiter. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, sei daher unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2023, III ZR 88/22