03.05.2023
Frühjahrskur für Wohnung oder Garten: Birgt Steuersparmöglichkeiten
Wer seinen Garten oder seine Wohnung verschönern lässt, kann dabei Steuern sparen – allerdings nur, wenn die Rechnung der beauftragten Firma nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt wird. Hierauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hin.
Wichtig sei zunächst, ob die Arbeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen oder zu den Handwerkerarbeiten zählen, so der BVL. Denn für beide Aufwendungen gebe es unterschiedliche Höchstbeträge: "Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird maximal 4.000 Euro Steuerabzug gewährt, für Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro", so Jana Bauer, stellvertretende BVL-Geschäftsführerin. Voraussetzung sei, dass die Tätigkeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen ausgeführt werden.
"Um die Höchstbeträge maximal auszuschöpfen, sollte klar sein, welche Arbeiten jeweils den Abzugsposten zuzuordnen sind", rät Bauer. Der Bonus für Handwerkerleistungen sei mit maximal 6.000 Euro Ausgaben schneller ausgeschöpft als der für haushaltsnahe Dienstleistungen mit insgesamt 20.000 Euro im Jahr. Generell zählten davon 20 Prozent der Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Außen vor blieben Materialkosten.
Die reine Gartenpflege – wie Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten, Pflanzen und Laub entfernen – gehöre zu den haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich dem Grünschnitt, den die Gartenfirma als Nebenleistung entsorgt.
Wird der Garten um- oder neugestaltet, seien die Aufwendungen als Handwerkerleistungen begünstigt. Dasselbe gilt laut BVL, wenn die Fachleute einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen.
Sämtliche Reinigungsarbeiten wie das Säubern des Gehwegs vor dem Wohngrundstück, das Reinigen der Abflussrohre oder das Fensterputzen seien wiederum haushaltsnahe Arbeiten.
"Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es sogar für das selbst genutzte Ferienhaus auf Mallorca", ergänzt Jana Bauer. "Das gilt für sämtliche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen – sei es für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen kümmert oder für Handwerkerarbeiten."
Steuerpflichtige müssten nachweisen können, dass sie die Rechnung unbar beglichen haben. Die Belege müssten sie grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber parat haben, falls das Finanzamt diese anfordert.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 27.04.2023