03.05.2023
Hochzeitstermin coronabedingt verlegt: Wechsel des Fotografen nicht begründet
Verschiebt ein Paar seine Hochzeitsfeier, weil es unter den Corona-Bedingungen nicht feiern will, so muss es die für den ursprünglichen Termin gebuchte Fotografin auch dann vergüten, wenn es für den neuen Termin einen anderen Fotografen buchen will, den es bevorzugte, der aber beim ursprünglichen Termin keine Zeit hatte. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Kläger wollten am 01.08.2020 kirchlich heiraten. Weil der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, an diesem Termin verhindert war, beauftragten sie die beklagte Fotografin und zahlten dieser einen ersten Teilbetrag von 1.231,70 Euro von der insgesamt vereinbarten Vergütung in Höhe von 2.463,70 Euro an. Weil die Hochzeitfeier dann aber am 01.08.2020 coronabedingt nicht so hätte durchgeführt werden können, wie die Kläger sich das gewünscht hätten, verschoben sie den Termin. Sie teilten dies der Beklagten ebenso mit wie, dass sie für den neuen Termin einen anderen Fotografen beauftragen wollen.
Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 Euro. Dieses wollten die Kläger nicht zahlen. Sie verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 Euro und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den "Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag beziehungsweise dessen Kündigung". Mit ihrer Klage auf Zahlung von 1.231,70 Euro und Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 Euro an die Beklagte zu zahlen, scheiterten die Kläger in allen Instanzen.
Der BGH verneinte die geltend gemachten Ansprüche. Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folge nicht daraus, dass der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden sei. Denn ihr sei es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich gewesen, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht habe kirchliche Hochzeiten und Hochzeitsfeiern sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten erlaubt. Soweit die Kläger die Hochzeit und die Hochzeitsfeier nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnten, führe das zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Der Rückzahlungsanspruch folge des Weiteren nicht aus einem Rücktrittsrecht der Kläger wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat, ergebe, dass die pandemiebedingte Verlegung der für den 01.08.2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, sei nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.
Den von den Klägern erklärten "Rücktritt" beziehungsweise die "Kündigung" des Vertrags habe das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 Euro festgestellt. Dementsprechend bestehe nicht nur kein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 Euro, sondern sei auch ihre negative Feststellungsklage unbegründet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2023, VII ZR 144/22