27.04.2023
Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerk: Zur ertragsteuerlichen Behandlung
Liefert eine Mitunternehmerschaft die Abwärme aus einem von ihr betriebenen Blockheizkraftwerk an einen Betrieb ihres Mitunternehmers zu fremdüblichen Konditionen, ist die Wärmelieferung ertragsteuerlich als gewinnrealisierender Geschäftsvorfall zu behandeln. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Eine (teilweise) unentgeltliche Abgabe von Abwärme von einer Mitunternehmerschaft an den Betrieb eines ihrer Mitunternehmer falle in den Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Folge sei die Buchwertfortführung im aufnehmenden Betrieb. Dabei setze die in § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung – ebenso wie die Annahme einer Entnahme im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG – voraus, dass es an einer betrieblichen Veranlassung für die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe fehlt. Als Indiz für die betriebliche Veranlassung einer verbilligten Wärmeabgabe komme das Anstreben eines KWK-Bonus in Betracht, so das FG im Anschluss an ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.04.2022 (IV C 7-S 2236/21/10001:002, BStBl I 2022, 633, Rz. 25).
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2022, 1 K 88/19