27.04.2023
Neue Pflegereform: Soll Entlastungen bringen
Mit einer weiteren Pflegereform sollen Pflegebedürftige entlastet und die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert werden. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/6544) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP sieht zum 01.07.2023 eine Anhebung des Pflegebeitrags um 0,35 Punkte auf 3,4 Prozent vor. Das soll Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr bringen. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 1,7 Prozent. Die Bundesregierung soll außerdem dazu ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.
Der Pflegebeitragssatz wird ebenfalls zum 01.07.2023 nach der Zahl der Kinder weiter ausdifferenziert. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte steigen. Für Mitglieder ohne Kinder gilt künftig ein Pflegebeitragssatz in Höhe von vier Prozent. Bei einem Kind sinkt der Beitragssatz auf 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes um 0,25 Punkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Bei Familien mit fünf oder mehr Kindern liegt der Beitrag künftig bei 2,4 Prozent.
In der häuslichen und stationären Pflege werden die finanziellen Belastungen begrenzt. So werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen zum 01.01.2024 um fünf Prozent angehoben.
Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft und in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen und nicht nur einmalig.
Gestaffelt angehoben werden mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, umso höher der Zuschlag. Bei einer Verweildauer bis zu einem Jahr werden die Zuschläge von fünf auf 15 Prozent erhöht, bei einer Verweildauer zwischen einem und zwei Jahren von 25 auf 30 Prozent, bei einer Verweildauer zwischen zwei und drei Jahren von 45 auf 50 Prozent und bei einer Verweildauer von mehr als drei Jahren von 70 auf 75 Prozent.
Neu strukturiert und systematisiert werden sollen die Regelungen beim Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 Sozialgesetzbuch XI.
Schließlich soll die Reform auch zu besseren Arbeitsbedingungen beitragen. So soll in der stationären Pflege die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt werden. Vorgesehen ist ferner ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege. Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen im Volumen von insgesamt rund 300 Millionen Euro soll ausgeweitet und bis Ende des Jahrzehnts verlängert werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.04.2023