26.04.2023
Betriebsausgaben: Zur zulässigen Pauschalierung
Einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zufolge gilt ab Veranlagungszeitraum 2023 abweichend von H 18.2 Einkommensteuer-Handbuch (Betriebsausgabenpauschale) bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
a) bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 Euro jährlich,
b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz handelt, auf 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Laut BMF bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. Das BMF-Schreiben vom 21. 01.1994 (BStBl I S. 112) sei letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.04.2023, IV C 6 - S 2246/20/10002 :001