25.04.2023
Scheinzypresse an Grundstücksgrenze: Ist zu entfernen
In einem Nachbarschaftsstreit hat das Amtsgericht (AG) München den Beklagten zur Beseitigung der auf seinem Grundstück an der Grenze zum Klägergrundstück neben dem dort befindlichen Garagengebäude stehenden Scheinzypresse verurteilt.
Die Kläger trugen vor, dass sich das Wurzelwerk der Scheinzypresse mit zunehmendem Wachstum auch unterhalb ihrer Garage derart ausgebreitet habe, dass durch die Wurzeln das Fundament des Gebäudes angehoben werde. Dadurch könne die Tür der Garage kaum mehr geöffnet werden, und in der Seitenwand des Gebäudes seien Risse entstanden. Bei weiterem Wachstum der Scheinzypresse und entsprechender Ausdehnung des Wurzelwerks drohten weitere massive Beschädigungen des Garagengebäudes. Diese Beeinträchtigung ihres Eigentums könne nur durch Beseitigung der Scheinzypresse verhindert werden.
Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt. Der Anspruch ergebe sich aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klagepartei stehe vorliegend aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen fest, aus denen sich unzweifelhaft eine Substanzverletzung an der im Eigentum der Klagepartei stehenden Garage ergebe.
Der Gutachter habe Risse an der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Außenwand der Garage festgestellt. Beim Garagentor klemmten die Torflügel, die Türflügel säßen verkeilt in der Zarge und schlügen gegeneinander. Die Feststellflügel schliffen am Boden. Der Stamm der Zypresse mit einem Durchmesser von circa 70 Zentimetern reiche an seinem Fußpunkt bis an den Grenzstein und an die Außenwand der Garage. Neben dem Versatz der Zarge seien Mauerwerk und Randstein durch den vom Baum ausgehenden Druck gerissen.
Zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung schulde der Beklagte vorliegend die Entfernung der Scheinzypresse. Zwar treffe ihn aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB (nur) eine Unterlassungsverpflichtung. Die auch künftig drohende Beeinträchtigung könne vorliegend jedoch nur durch aktives Eingreifen verhindert werden. Grundsätzlich stehe es dem Beklagten frei, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen zu wählen. Andere Maßnahmen als die Entfernung der Scheinzypresse kämen hier jedoch vernünftigerweise nicht in Betracht.
Mit dem Sachverständigen gehe das Gericht davon aus, dass die unterhalb der Schwelle der Entfernung der Scheinzypresse liegenden Maßnahmen Auswirkungen auf die Stand- und Verkehrssicherheit der Zypresse hätten. Sie seien daher als alternative mildere Mittel auszuschließen.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.05.2022, 155 C 10864/18