25.04.2023
Abtretungsklausel in Finanzierungsverträgen der Mercedes-Benz-Bank: Ist unwirksam
Eine Abtretungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mercedes-Benz Bank ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten von Mercedes-Käufern entschieden, die den Kauf per Kredit bei der Bank finanziert haben. Da sie unwirksam sei, stehe die Klausel, wonach der Darlehensnehmer alle künftigen und gegenwärtigen Ansprüche gegen die Mercedes-Herstellerin an die Mercedes-Benz Bank abtritt, der Aktivlegitimation der Käufer für Ansprüche gegen Mercedes nicht entgegen.
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel zulasten der Verbraucher (hier: der Darlehensnehmer und Käufer) von zwingendem Recht abweiche. Daher halte sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand und sei unwirksam. Die Abweichung von zwingendem Recht ergebe sich daraus, dass die Abtretungsklausel auch solche Forderungen erfasse, die dem Darlehensnehmer als Verbraucher im Rahmen des von §§ 355 Absatz 3 Satz 1, 358 Absatz 4 Satz 5 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegen die Beklagte erwachsen.
Die Abtretungsklausel könne auch nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf und damit solche aus einer unerlaubten Handlung der Kfz-Herstellerin wirksam abgetreten sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH unzulässig sei.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger den Kauf seines Mercedes größtenteils im Wege eines Darlehens finanziert, das er von der Mercedes-Benz Bank erhielt und dass noch nicht vollständig abgezahlt ist. Er macht nun Schadenersatzansprüche gegen die Kfz-Herstellerin geltend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Pkw. Dabei stützt er sich auf unerlaubte Handlung.
Die Vorinstanz ging davon aus, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber der Klägerin, da er die Ansprüche wirksam per AGB an die Bank abgetreten habe.
Dem tritt der BGH entgegen. Darauf, dass der Kläger hier seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen hat, sondern aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte vorgeht, komme es nicht an. Die Klausel sei zu weit gefasst. Damit sei sie insgesamt unwirksam und der Kläger ohne Rücksicht auf einen Widerruf möglicher Inhaber von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte.
Das Berufungsgericht müsse nach Zurückverweisung nunmehr in der Sache klären, ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2023, VIa ZR 1517/22