24.04.2023
Unbestimmter Tenor eines FG-Urteils: Sache zurückverwiesen
Will das Finanzgericht (FG) nach § 100 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) verfahren und die Steuerberechnung der Finanzbehörde übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt.
Dieser Anforderung genügt das FG laut Bundesfinanzgerichtshof (BFH) nicht, wenn es im Tenor des Urteils bestimmt, es sei für ein bestimmtes Fahrzeug "der Grundsatz der Kostendeckelung" zu berücksichtigen und sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus der Urteilsbegründung ergibt, von welchen Beträgen das FG insoweit ausgeht. Denn dann werde der Finanzbehörde zugleich die Beurteilung steuerrechtlicher Fragen bei der Berechnung der Steuer übertragen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Düsseldorf dem beklagten Finanzamt die Berechnung der Steuer gemäß § 100 Absatz 2 Satz 2 FGO übertragen und im Tenor der Vorentscheidung bestimmt, dass "bei dem Ansatz der Privatnutzung des Pkw Sonata der Grundsatz der Kostendeckelung berücksichtigt wird". In welcher Weise dies für die angefochtenen Bescheide zur Umsatzsteuer der Streitjahre 2007 bis 2009 und für die gesonderte Gewinnfeststellung der Streitjahre 2007 bis 2009 konkret zu erfolgen hat, habe sich auch unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung nicht ergeben. Der dortige Hinweis des FG, "die Beträge als solche sind unstreitig", genüge auch einschließlich der Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2021 nicht, da das FG die für die Steuerberechnung maßgeblichen Beträge in der Vorentscheidung nicht festgestellt habe. Vielmehr müsse das Finanzamt den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 08.06.2021 unter Anwendung der Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) und der Vorgängerschreiben vom 27.08.2004 (BStBl I 2004, 864) und vom 07.07.2006 (BStBl I 2006, 446) eigenständig würdigen und bei der Steuerberechnung umsetzen.
Deswegen sei die Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Der BFH hat sie zu diesem Zweck an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.03.023, VIII B 93/21