24.04.2023
Nach Todesfahrt auf Kurfürstendamm: Beschuldigter in psychiatrischem Krankenhaus unterzubringen
Das Landgericht (LG) Berlin hat die Unterbringung eines 30-jährigen Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Mann war nach Überzeugung des Gerichts am 08.06.2022 mit seinem Pkw von der Fahrbahn des Kurfürstendamms in Berlin-Charlottenburg auf den Gehweg gewechselt, um eine unbestimmte Vielzahl von Passanten zu verletzen. Eine Tötung habe er zumindest billigend in Kauf genommen.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich dort auch eine Schulklasse aus Hessen befunden. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe unter anderem eine Lehrerin erfasst, mitgeschleift und schließlich überrollt. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei diese noch am Unfallort verstorben. Ein weiterer Lehrer und mehrere Schüler seien teils lebensgefährlich verletzt worden. Davon unbeirrt habe der Beschuldigte seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und sei sodann auf drei weitere Passanten mit Tötungsvorsatz zugefahren. Durch den Aufprall hätten auch diese teilweise schwere Verletzungen erlitten. Erst nach Durchbrechen einer Schaufensterscheibe sei das Fahrzeug in einem Geschäft zum Stehen gekommen.
Der Beschuldigte sei bei der Begehung der Taten aufgrund einer sehr schwerwiegenden psychischen Erkrankung mindestens vermindert steuerungsfähig, nicht ausschließbar sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit komplett aufgehoben gewesen. Er sei damit im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig gewesen. Daher könne er nicht bestraft werden.
Das LG hat gleichwohl die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Es handele sich um eine unbefristete Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Aufgrund der besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung sei derzeit vollkommen unklar, ob und wann der Beschuldigte mit einer Bewährungsaussetzung oder gar Entlassung rechnen könne, so der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2023, 522 Ks 5/22, noch nicht rechtskräftig