20.04.2023
Familienheim: Erbschaftsteuerbefreiung trotz Umzugs der späteren Erblasserin in Pflegeheim
Eine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nach 13 Absatz 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die allein erbende Tochter der Erblasserin muss nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil die Erblasserin vor ihrem Tod in ein Pflegeheim gezogen ist und ihre Wohnung vermietet hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) München in einem Fall entschieden, in dem die pflegebedürftige spätere Erblasserin zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung ihrer bisher selbst bewohnten Wohnung angewiesen gewesen war.
Sie hatte deswegen im Alter von 96 Jahren auf vier Jahre einen Zeitmietvertrag ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung geschlossen. Als die Erblasserin starb, hatte der Mietvertrag noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren. Deswegen konnte die allein erbende Tochter die Wohnung erst anschließend und nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Das FG München gewährte dennoch die Steuerbefreiung nach 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG. Denn diese komme auch dann in Betracht, wenn der spätere Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Dies sei hier aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin der Fall gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Tochter sich bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages dazu entschlossen habe, die streitgegenständliche Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Dies, so das FG München, habe sie glaubhaft belegen können.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 48/22 läuft.
Finanzgericht München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, nicht rechtskräftig