20.04.2023
Deutsches Schiedsverfahrensrecht: Modernisierungsvorschläge vorgelegt
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Die Vorschläge zielen darauf, die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort im internationalen Wettbewerb weiter zu stärken und das Schiedsverfahrensrecht an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen.
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Die schiedsrechtlichen Reformbestrebungen ergänzen laut Bundesjustizministerium (BMJ) das parallele Rechtsetzungsvorhaben zu den Commercial Courts. Durch beide Vorhaben solle der Streitbeilegungsstandort Deutschland insgesamt gestärkt werden. Er solle noch attraktiver werden für die Austragung von Handelsstreitigkeiten – ob vor staatlichen Zivilgerichten oder vor nichtstaatlichen Schiedsgerichten.
Geplant sei nun unter anderem, im Wirtschaftsverkehr den Abschluss formfreier Schiedsvereinbarungen zu ermöglichen. Momentan müssten Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (§ 1031 ZPO). Zukünftig sollen sie auf jedem denkbaren Weg geschlossen werden können.
In der Handelsschiedsgerichtsbarkeit werde oft um hohe Streitwerte gestritten und um bedeutsame Rechtsfragen gerungen. Vor diesem Hintergrund solle die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die richterliche Fortentwicklung des Rechts gefördert werden, führt das BMJ fort. Hierzu solle die Veröffentlichung von Schiedssprüchen durch das Schiedsgericht gesetzlich gestattet werden, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Mit Blick auf die guten praktischen Erfahrungen in den letzten Jahren solle zudem gesetzlich abgesichert werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten ganz oder teilweise im Wege einer zeitgleichen Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt werden können.
An ein Schiedsverfahren könne sich ein Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren anschließen, mit dem der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird, erläutert das BMJ. Da die englische Sprache in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit von überragender Bedeutung sei, sollen für diese Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren Erleichterungen im Hinblick auf die englische Sprache geschaffen werden: Sowohl der Schiedsspruch als auch andere Schriftstücke aus dem Schiedsverfahren sollen in diesen Verfahrensarten bei Gericht in englischer Sprache vorgelegt werden können.
Darüber hinaus sollen in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren die Commercial Courts in denjenigen Ländern zuständig sein, die diese besonderen Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten einführen und diese Verfahren den Commercial Courts zuweisen. Mit dem Einverständnis der Parteien sollen die Verfahren vor den Commercial Courts auch vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Staatliche Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, könnten auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstünden keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen, so das BMJ abschließend.
Bundesjustizministerium, PM vom 18.04.2023