20.04.2023
Pauschalreise: Änderung ausführenden Luftfahrtunternehmens kein erheblicher Reisemangel
Ein Reisender kann einen Pauschalreisevertrag, der unter anderem die Erbringung einer Beförderungsleistung beinhaltet, nicht bereits deswegen kündigen, weil der Reiseveranstalter den Flug durch ein anderes Luftfahrtunternehmen als zunächst vereinbart durchführen lässt. Das Amtsgericht (AG) Hannover stellt klar, dass die Durchführung des Fluges durch ein anderes Luftfahrtunternehmen bei einer Pauschalreise keinen erheblichen Mangel begründet.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht, die unter anderem eine Beförderung durch die Fluggesellschaft T. zum Gegenstand hatte. Nach dem Check-In in Düsseldorf wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beförderung nach Griechenland nicht von der Fluggesellschaft T., sondern von der Fluggesellschaft L. durchgeführt werde, die 2020 gegründet worden war. Aufgrund von Bedenken bezüglich der Flugsicherheit bei dieser Gesellschaft erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten sogleich den Rücktritt vom Reisevertrag und brach die Reise ab.
Er trug im Verfahren vor, bei der Buchung der Reise großen Wert auf eine renommierte Fluggesellschaft gelegt zu haben und aufgrund von Rückenschmerzen auf die Verfügbarkeit der von ihm reservierten Sitzplätze und des Bordservice angewiesen gewesen zu sein, was bei der ihm unbekannten Fluggesellschaft L. nicht gewährleistet gewesen sei. Die Beförderung mit dieser Gesellschaft sei ihm nicht zuzumuten gewesen, zumal ihm angesichts der kurzfristig bekannt gegebenen Änderung die Möglichkeit ihrer Überprüfung genommen worden sei. Die Beklagte sei in Anbetracht dieser erheblichen Vertragsänderung verpflichtet, ihm den Reisepreis zu erstatten und Schadenersatz zu leisten.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar könne ein Reisender den Vertrag kündigen, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird, so das AG Hannover. Ob die von der Beklagten vorgenommene und dem Kläger erst vor dem Boarding mitgeteilte Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens einen Reisemangel begründete, könne hier aber offenbleiben. Denn ein solcher sei zumindest nicht erheblich. Hierfür entscheidend sei, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt und welchen Anteil er in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Zu beurteilen sei dies aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.
Hier sei Gegenstand der Reise neben der für die Realisierung des Reisezwecks vorausgesetzten Beförderung des Klägers per Flug nach Griechenland in erster Linie seine Unterbringung und All-inclusive-Verpflegung in einem Hotel in einem Reisezeitraum von einer Woche gewesen. Zwar komme auch den Flügen zum Urlaubsort – nicht zuletzt unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Pünktlichkeit – erhebliche Bedeutung zu. Im Gegensatz zu der Unterbringung, der umfassenden All-inclusive-Verpflegung und Betreuung im Hotel stellten die Flüge jedoch eine für die Durchführung der Reise notwendige Leistung von vergleichsweise geringerem Gewicht dar. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise sei insoweit nicht zu erkennen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 02.03.2023, 540 C 8858/22, noch nicht rechtskräftig