19.04.2023
Internetauftritt eines Polizeibeamten ("Officer …"): Bleibt vorläufig untersagt
Einem unter dem Namen "Officer …" auf verschiedenen sozialen Plattformen aufgetretenen Polizeibeamten durften dessen Internetauftritte mit Polizeibezug untersagt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigt und damit die Beschwerde des Polizeibeamten gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Die Polizei Berlin hatte dem Beamten das Betreiben eines Internetauftritts unter anderem auf der Plattform TikTok untersagt. Der Beamte behandelte dort erkennbar als echter Polizist verschiedene Themen mit Bezug zur Arbeit der Polizei. Er führte Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus, reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter und erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad.
Das OVG hat festgestellt, dass der Dienstherr dem Beamten diese Nebenbeschäftigung untersagen durfte, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. Hierbei ließ er das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht gelten. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2023, OVG 4 S 4/23, unanfechtbar