17.04.2023
Alkoholische Getränke: Sind keine "Erfrischung" im Sinne der Fluggastrechteverordnung
Alkoholische Getränke sind keine "Erfrischung" im Sinne der Fluggastrechteverordnung und daher vom Luftfahrtunternehmen im Fall einer Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges nicht zu erstatten. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Hannover klar.
Die Kläger hatten einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert. Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen. Neben Ausgleichs-, Entschädigung- und Schadenersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung begehrten die Kläger mit ihrer Klage auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid in Höhe von 20,80 Euro sowie London in Höhe von 88 Euro. Dabei war zwischen den Parteien streitig, ob die alkoholischen Getränke, die einer der Kläger in London bezahlte (zwei "Aperol Spritzer" zum Preis von 15 englischen Pfund) von der Beklagten zu erstatten sind.
Laut AG Hannover haben die Kläger nach Artikel 5, 9 Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten. Danach habe das ausführende Luftfahrunternehmen im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Die Kläger hätten sich, nachdem die Beklagte dieses Angebot unstreitig nicht selbst erbracht habe, am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst diese Verpflegung besorgen können, so das Gericht.
Allerdings seien von "Erfrischungen" im Sinne der Verordnung keine alkoholischen Getränke umfasst, sodass die verzehrten zwei "Aperol Spritz" nicht von der Beklagten zu ersetzen seien, betont das AG. Der Wortlaut "Erfrischung" verbiete es, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren. Von den geltend gemachten Verpflegungskosten seien also 15 englische Pfund abzuziehen und die Klage insoweit abzuweisen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 13.04.2023, 513 C 8538/22, noch nicht rechtskräftig