14.04.2023
Grundsteuerreform: Hessen verschickt persönliche Erinnerungsschreiben
In Hessen sind bisher über 2,4 Millionen Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag in den Finanzämtern eingegangen. Das entspricht einer Abgabequote von rund 88 Prozent. An die säumigen Eigentümer würden nun persönliche Erinnerungsschreiben verschickt, kündigte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) am13.04.2023 an. Die rund 400.000 Schreiben würden gestaffelt nach Finanzamtszuständigkeiten bis Ende April versandt.
Die Frist zur Abgabe habe ursprünglich am 31.10.2022 geendet, sei aber im Oktober bis zum 31.01.2023 verlängert worden. Das Erinnerungsschreiben liefert nach Angaben des hessischen Finanzministeriums hilfreiche Informationen zum individuellen Grundbesitz (unter anderem Aktenzeichen, Lagebezeichnung und die zum Grundstück gehörenden Flurstücke). Dank der Weiterentwickelung der IT-Systeme könnten den Bürgern mit dem Erinnerungsschreiben noch mehr Daten mitgeteilt werden als in den im Juni 2022 versendeten personalisierten Informationsschreiben. Das erleichtere die Erklärungsabgabe weiter, so Boddenberg.
Die im Erinnerungsschreiben mitgeteilten Daten lägen der Hessischen Steuerverwaltung bereits vor, seien aber gegebenenfalls nicht mehr aktuell und daher bei der Erklärungsabgabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, merkt Oberfinanzpräsident Jürgen Roßberg hierzu an.
Bei Fragen zur Grundsteuerreform sei der Bürgerservice der Finanzämter montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Bei Fragen zur elektronischen Erklärungsabgabe mit ELSTER unterstütze die hessenweite Servicehotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 522 533 5 ebenfalls montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr. Zudem werde die Informationsseite "grundsteuer.hessen.de" weiterhin fortlaufend aktualisiert.
Wer der Erklärungspflicht nicht nachkommt, müsse damit leben, dass die Steuerverwaltung die nicht vorhandenen Angaben schätzt und den Grundsteuermessbetrag festsetzt, gibt das Finanzministerium Hessen zu bedenken. Diese Schätzungen seien naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden. Zu beachten sei auch, dass die gesetzliche Abgabepflicht für alle Eigentümer besteht, unabhängig vom Erhalt des Erinnerungsschreibens. Darüber hinaus seien die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung im Fall der verspäteten Erklärungsabgabe im Bereich der Grundsteuer ebenso anwendbar wie bei allen anderen Steuerarten. Das bedeute, dass beispielsweise – neben den bereits erwähnten Schätzungen – auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden könnten.
Finanzministerium Hessen, PM vom 13.04.2023