14.04.2023
Stuttgarter Lebensversicherung: Klausel zu Stornokosten rechtswidrig
Kündigten Kunden der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. bisher ihren Vertrag, mussten sie eine Stornogebühr auf den Rückkaufswert zahlen, sofern dieser die im Todesfall fällige Leistung überstieg. Die entsprechende Klausel darf das Unternehmen künftig nicht mehr verwenden. Dies meldet die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie habe die Lebensversicherung insofern erfolgreich abgemahnt.
Aufgrund der Klausel habe die Versicherung bei einer Vertragskündigung seitens der Versicherungsnehmer einen weiteren "Abzug auf den Rückkaufswert" in Höhe von einem Prozent der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen können. Bedingung sei gewesen, dass der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung übersteigt.
Nach der Rechtsprechung seien Stornoabzüge aber nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf – also der Kündigung – verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren, betont die Verbraucherzentrale. Solche Kompensationsgründe seien hier nicht gegeben.
Außerdem mangele es der auf der Klausel basierenden Berechnung des Abzuges an Transparenz. Es sei nicht Sinne der Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen.
Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 13.04.2023