13.04.2023
Geschäftsführer von Hannover 96: Bleibt weiter im Amt
Der Geschäftsführer von Hannover 96 bleibt weiter im Amt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Mögliche Auswirkungen auf den Ligabetrieb seien für seine Entscheidung nicht maßgeblich gewesen, hebt das Gericht dabei hervor.
Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Der Geschäftsführer dieser GmbH darf nur von ihrem Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. In diesem Aufsichtsrat haben auch andere Gesellschaften Einfluss. Der Verein hatte sich im Jahr 2019 in dem so genannten Hannover-96-Vertrag unter anderem verpflichtet, diese Zuständigkeit des Aufsichtsrats nicht einseitig zu ändern. Am 25.07.2022 beschloss der Verein ungeachtet dessen ohne Beteiligung des Aufsichtsrats, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH abzuberufen.
Das OLG Celle hat nunmehr entschieden, dass diese Abberufung nichtig war. Es hat damit ein Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt. Zuvor hatte er der beklagten GmbH bereits im Eilverfahren untersagt, die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister zu löschen.
Der Verein sei zwar Alleingesellschafter der beklagten GmbH. Die Abberufung des Gesellschafters hätte nach deren Satzung aber nur durch ihren Aufsichtsrat erfolgen dürfen. Erschwerend kam laut OLG hinzu, dass der Verein durch die Abberufung des Geschäftsführers gegen die Stimmrechtsbindung verstoßen hatte, die er sich in dem "Hannover-96-Vertrag" auferlegt hatte. Da die GmbH mit dem Verein nur einen einzigen Gesellschafter hat, führten diese Verstöße zur Nichtigkeit des Beschlusses, weil die eingegangenen Verpflichtungen sonst nicht durchgesetzt werden könnten.
Das OLG konnte eigenen Angaben zufolge offenlassen, ob die in dem "Hannover-96-Vertrag" vorgenommene Einschränkung der Kompetenzen des Vereins gegen die so genannte 50+1-Regel der Deutschen Fußballliga verstößt. Ob die gewählte Konstruktion von Gesellschaften um die am Ligabetrieb teilnehmende Fußballmannschaft "Hannover 96" mit den Regeln der Deutschen Fußballliga vereinbar sind, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Satzung und des Vertrages ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung.
Der Beschluss des OLG kann noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 04.04.2023, 9 U 102/22, nicht rechtskräftig