13.04.2023
Gesetz gegen digitale Gewalt: Eckpunkte stehen
Das Bundesjustizministerium (BMJ) will Betroffenen von digitaler Gewalt die private Rechtsdurchsetzung erleichtern. Dafür sorgen soll ein Gesetz gegen digitale Gewalt. Zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs hat das Ministerium nun ein Eckpunktepapier erstellt. Dieses enthält drei wesentliche Zielrichtungen.
Erstens soll das private Auskunftsverfahren so ausgestaltet werden, dass Betroffene von digitaler Gewalt bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung, wie etwa Formalbeleidigungen – das heißt beispielsweise besonders herabwürdigende Ausdrücke – oder Morddrohungen, innerhalb weniger Tage herausfinden können, wer diese Inhalte verfasst hat. In allen anderen Fällen soll binnen weniger Tage nach Einleitung des Auskunftsverfahrens vom Gericht zumindest eine Datenspeicherung angeordnet werden können. Ziel der Speicherung ist es unter anderem, dass die gesicherten Daten in einem anschließenden Gerichtsverfahren als Beweismittel genutzt werden können.
Mit einem Anspruch auf richterlich angeordnete Accountsperren soll zweitens der Rechtsschutz gegen hartnäckige Täter im Netz verbessert werden. Betroffene sollen sich auf diese Weise wirksam dagegen zu Wehr setzen können, dass sie immer wieder von demselben Nutzer eines sozialen Netzwerks verunglimpft, diffamiert oder bedroht werden.
Soziale Netzwerke sind verpflichtet, einen Ansprechpartner in Deutschland (so genannter inländischer Zustellungsbevollmächtigter) zu benennen, an den Schreiben förmlich zugestellt werden können. Diese Verpflichtung besteht für soziale Netzwerke bislang für behördliche und gerichtliche Verfahren, um Verfahren schnellstmöglich gegen das soziale Netzwerk einleiten zu können. Diese Regelung soll drittens durch das Gesetz gegen digitale Gewalt auch auf vorgerichtliche Schreiben (also beispielsweise anwaltliche Schreiben) ausgeweitet werden. Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten ermögliche den Nachweis, dass das soziale Netzwerk über einen beleidigenden oder bedrohenden Inhalt in Kenntnis gesetzt wurde und deshalb haftet, wenn es einen rechtswidrigen Inhalt nicht löscht, erläutert das BMJ.
Bundesjustizministerium, PM vom 12.04.2023