13.04.2023
Überhängende Äste: Kein Anspruch auf Rückschnitt bei Gefahr des Absterbens des Baums
Eine Beseitigung von älteren Bäumen oder eines größeren Überhanges über die Grundstücksgrenze kommt nicht in Betracht, wenn die begründete Gefahr besteht, dass dies zum Absterben der Gehölze oder einem erhöhten Risiko dafür führt. Dies hat das Landgericht (LG) Köln in einem Nachbarstreit entschieden.
Der Kläger und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Diverse bereits über 30 Jahre alte Bäume, die sich auf dem Grundstück des Beklagten befinden, ragen in das hangabwärts tiefer gelegene Grundstück des Klägers. Durch die herüberhängenden Äste und Zweige kommt es zu Laub- und Früchteabfall auf das Grundstück des Klägers. Deswegen begehrt dieser den Rückschnitt der Bäume.
Das LG Köln wies die Klage in zweiter Instanz ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückschnitt zu. Denn die Benutzung des klägerischen Grundstücks könne im Ergebnis nicht als beeinträchtigt angesehen werden. Ob eine Beeinträchtigung vorliege, entscheide nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers, sondern die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung. Dies habe dabei der Nachbar nachzuweisen, von dessen Grundstück die Äste herüberragen, vorliegend der Beklagte. Diesen Nachweis habe der Beklagte erbracht. Denn an einer relevanten Beeinträchtigung fehle es insbesondere, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überwuchses außer Verhältnis stehen und die Beseitigung des Überhangs deshalb unzumutbar sei.
Dass sei beispielsweise der Fall, so das LG Köln, wenn der Rückschnitt die begründete Gefahr in sich birgt, dass sie zu einem Absterben der Bäume oder zu einer erhöhten Risikolage dafür führt. Denn dann liefe der verlangte Rückschnitt letztlich auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus. Vorliegend seien sämtliche in Rede stehenden Gehölze unstreitig mindestens sechs Jahre alt. Nach § 47 Absatz 1 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes könne der Kläger als Nachbar daher keine Beseitigung mehr verlangen.
Aber auch ein Anspruch des Klägers auf den begehrten Rückschnitt sei ausgeschlossen, da er letztlich auf eine Beseitigung der Gehölze insgesamt hinauslaufen würde. Denn es sei sachverständig festgestellt worden, dass eine Entfernung des Überhangs und damit der vom Kläger begehrte Rückschnitt zu so massiven Schädigungen der Bäume führen würde, dass kaum eines der betroffenen Gehölze überleben würde. In der Folge würde der vom Kläger begehrte Rückschnitt zu einer Beseitigung der Bäume führen. Darauf habe der Kläger aber gerade keinen Anspruch.
Landgericht Köln, Entscheidung vom 08.03.2023, 6 S 27/20, rechtskräftig