12.04.2023
Veredelung von Reitpferden: Durchschnittsbesteuerung greift nicht
Der Erwerb, die weitere Ausbildung beziehungsweise Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden (Veredelung von Reitpferden), die ein Steuerpflichtiger vornimmt, der die Voraussetzungen von § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.
Der Kläger betrieb eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass er dabei mehrfach junge Reitpferde (circa fünf bis sieben Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Er verkaufte sie dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter. Der Kläger ordnete die Veräußerungen den Einkünften im Sinne des § 24 UStG zu; insoweit war unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden beziehungsweise die Vieheinheitengrenze des § 51 Bewertungsgesetz nicht überschritten war. Die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.
Das FG folgte der Prüferin. Obwohl der Kläger die Voraussetzungen des § 24 UStG grundsätzlich erfüllte, fielen die Umsätze nicht unter die Regelungen zur Durchschnittsatzbesteuerung. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung sei für die Anwendung erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" worden beziehungsweise durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse" entstanden seien. Umsätze mit zugekauften Produkten seien von § 24 UStG nicht erfasst. Die hier streitige Veredelung von Reitpferden stelle insoweit keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.
Die vom FG zugelassene Revision ist eingelegt worden. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 37/22.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.11.2022, 4 K 20/21, nicht rechtskräftig