12.04.2023
Corona-Hochzeit: Verlangte Covid-Testung aller Hochzeitsgäste als Mangel
Die von einer Gaststätteninhaberin für eine Hochzeitsfeier verlangte Covid-Testung aller Hochzeitsgäste infolge eines positiven Corona-Tests des Brautvaters führt zu einem zur Minderung berechtigenden Mangel. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Die Beklagten buchten die von der Klägerin geführte Gaststätte für ihre Ende Juni 2022 stattfindende Hochzeitsfeier. Aufgrund eines positiven Corona-Tests des Brautvaters am Tag der Hochzeit forderten die Geschäftsführer von dem Hochzeitspaar, dass sich vor Einlass in den Innenbereich des Restaurants alle 76 Gäste auf Covid testen. Um die Feier hieran nicht scheitern zu lassen, akzeptierten die Beklagten die Forderung. Sämtliche Gäste wurden anschließend mit von der Klägerin zur Verfügung gestellten Testkits auf Covid getestet.
Durch die Testung aller Gäste verzögerte sich der Beginn des Abendessens von 19.30 Uhr auf mindestens 21.30 Uhr. Die Feier fand damit erheblich länger als geplant im Außenbereich des Restaurants statt, ohne Sitzgelegenheiten und ohne Abendessen. Die Testung aller Gäste führte zu deutlichen Spannungen, weil diese als nicht veranlasst und aufgenötigt wahrgenommen wurden. Aufgrund der Covid-Testung nahmen die Beklagten einen Abzug von 20 Prozent auf den Rechnungsbetrag vor. Die Klägerin verlangte die vollständige Zahlung.
Das AG München gab der Klage nur zum Teil statt. Es sah eine erhebliche und nicht mehr rechtlich gerechtfertigte Störung darin, die Durchführung einer Testung bei allen anderen Gästen zur Bedingung dazu zu machen, erst danach den vorgesehenen Ablauf der Feier stattfinden zu lassen. Nach dem Winter 2021/2022 habe es keine gesetzliche Verpflichtung mehr gegeben, sich vor Besuch einer Veranstaltung zu testen und den Test dann zur Veranstaltung vorzuweisen. Auch vertraglich sei der Klägerin kein solches Recht eingeräumt worden.
Auch unter Gesichtspunkten einer Störung der Geschäftsgrundlage sei keine Testung zu fordern gewesen. Es hätten sich seit Vertragsschluss keinerlei Umstände schwerwiegend verändert. Mit Corona sei schon Anfang 2022 zu rechnen gewesen. Eine Corona-Infektion sei kein unvorhergesehener Gesichtspunkt mehr gewesen, der einen Vertrag in dessen Grundlage stören würde. Das Risiko einer Infektion mit Corona bei zwischenmenschlichem Kontakt sei bekannt gewesen und es hätte beiden Seiten freigestanden, dies zu thematisieren und den Umgang damit vertraglich zu regeln.
Die Forderung der Testung habe die Hochzeitsfeier auch erheblich gestört, so das AG weiter. Die Klägerin könne daher von den Beklagten nur 85 Prozent des dem Grunde nach gerechtfertigten Zahlbetrags von 20.185 Euro verlangen.
Amtsgericht München, Urteil vom 23.01.2023, 132 C 12148/22, rechtskräftig