11.04.2023
Holzhackschnitzel: BMF-Schreiben zur Umsatzbesteuerung
Mit Urteil vom 21.04.2022, (V R 2/22, V R 6/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Folgeentscheidung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.02.2022 (C-515/20) entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Artikel 122 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem stehe das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien.
Der BFH vollziehe damit eine Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln, stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben fest. Die Entscheidung des BFH vom 26.06.2018 (VII R 47/17) sei damit überholt. Daher gelte, dass das BFH-Urteil vom 21.04.2022 (V R 2/22, V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren sei diese BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden, so das BMF. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stelle auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.
Die Regelungen des aktuellen Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen werde es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – allerdings nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.04.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004