05.04.2023
Ehegatte: Unentgeltliche Grundstücksübertragung auf anderen Gatten als steuerpflichtige freigiebige Zuwendung
Überträgt ein Ehegatte in Erfüllung eines Ehevertrags objektiv unentgeltlich ein Hausgrundstück auf den anderen Ehegatten, ohne dass der andere Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf diese Zuwendung hatte, so stellt die Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Der Unentgeltlichkeit der vorgenannten Zuwendung stehe nicht entgegen, dass der andere Ehegatte in dem Ehevertrag im Gegenzug für die Übertragung des Grundstücks den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche erklärt hat und es sich bei einer ehevertraglich vereinbarten Ausgleichsleistung zivilrechtlich in der Regel nicht um eine Schenkung handelt.
Bei dem im Ehevertrag erklärten Verzicht auf nacheheliche Ansprüche handele es sich nicht um eine schenkungsteuerlich relevante Gegenleistung. Denn es sei unmöglich, die Höhe der etwaigen nachehelichen Ausgleichsansprüche zu ermitteln und auf diese Weise dem Verzicht auf die noch nicht bestehenden Ansprüche einen bestimmten Wert beizumessen – dies, so das FG, vor dem Hintergrund, dass beim Abschluss des Ehevertrages noch ungewiss sei, ob und wann die Ehe geschieden wird und ob dem anderen Ehegatten bei einer Scheidung ohne Berücksichtigung des Ehevertrages gesetzliche Ausgleichsansprüche zustehen würden. Dass die Parteien des Ehevertrages – subjektiv – dem Verzicht in dem Ehevertrag einen bestimmten Wert beigemessen haben, führe zu keiner anderen Beurteilung.
In einer Situation wie der vorliegenden, bei der Ansprüche des anderen Ehegatten noch nicht zur Entstehung gelangt sind und es sich demzufolge bei der Übereignung des Hausgrundstücks durch den Ehegatten um eine freiwillig begründete Leistungspflicht im Anwendungsbereich von § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG handelt, komme § 5 Absatz 2 ErbStG nicht zur Anwendung. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege darin nicht.
Die Besteuerung der Zuwendung greife auch nicht in den Schutzbereich des Artikels 6 Absatz 1 Grundgesetz ein, so das FG. Die Schenkungsteuerpflicht und die hierfür zu beachtende Nichtberücksichtigung von nicht in Geld veranschlagbaren "Gegenleistungen" treffe weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Eheleute oder Paare, die die Ehe eingehen wollen, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Beteiligten freigebiger Zuwendungen, bei denen der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 48/21.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.09.2020, 3 K 136/19, nicht rechtskräftig