05.04.2023
Nutzungsüberlassung: Entgeltbesteuerung bei Fehlen bestimmbaren Zeitraums für Verteilung der Einnahmen
Entgelte für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von Ökopunkten sind auch dann im Jahr des Zuflusses zu versteuern, wenn in dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Überlassungsvertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für den Zeitraum von 30 Jahren ausgeschlossen ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit sei mit einer Befristung eines Vertrages oder mit einem unter einer auflösenden Bedingung stehenden Vertrag – so die Fallgestaltung im Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.06.2019 (VI R 34/17) – nicht zu vergleichen.
Anders als bei der Befristung eines Vertrages oder bei einem unter einer auflösenden Bedingung stehenden Vertrag sei ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag, auch wenn er die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausschließt, gerade nicht endlich, unterstreicht das FG. Es bedürfe noch eines aktiven Handelns der Vertragsparteien, um den Vertrag zu beenden, wobei der tatsächliche Zeitpunkt der Vertragsauflösung im Belieben der Parteien steht. Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis müssten sich aus dem Vertrag selbst ergeben. Daher komme auch die Anknüpfung an den Förderzeitraum von 20 Jahren nach dem EEG zur Bestimmung eines Vorauszahlungszeitraumes nicht in Betracht. Der 20-jährige Förderzeitraum sei zudem ein Kriterium, das unabhängig vom jeweiligen Vertrag für jeden Vertrag im Bereich der erneuerbaren Energien gölte. Eine Abgrenzung zwischen unbefristeten und befristeten Verträgen finde damit nicht mehr statt, da aufgrund des regelmäßigen Zeitraums von mehr als fünf Jahren immer eine Verteilung mindestens auf 20 Jahre möglich wäre. Damit wäre der Anwendungsbereich des § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz, bei dem es sich um eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Zuflussprinzip handelt, überdehnt.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 18/22 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2022, 2 K 217/21, nicht rechtskräftig