04.04.2023
Beiträge für coronabedingt geschlossenes Fitnessstudio: Sind umsatzsteuerpflichtig
Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, das vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Es handelt sich deshalb um umsatzsteuerpflichtige Entgelte.
Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. Die Umsatzsteuer berechnete sie gemäß § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung). Ausweislich einiger aktenkundiger "Mitgliedsvereinbarungen" schloss die Klägerin mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (zwölf oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren.
Gemäß der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neu artigen Coronavirus SARS- CoV-2 in Schleswig-Holstein musste die Klägerin ihr Fitnessstudio vom 17.03. bis zum 17.05. schließen. Sie machte verschiedene Ankündigungen im Internet und vor Ort und bot den Kunden beispielsweise Gratismonate, eine Telefonhotline oder Trainingspläne für zu Hause an.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die während der Schließzeit (rechtsgrundlos) weiter gezahlten Beiträge als steuerfreie Spende oder als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln seien.
Das FG entschied, dass es sich um ein Entgelt handele. Denn die Fortzahlung der Beiträge stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dazu gehörten die im Schließzeitraum erbrachten Ersatzleistungen und darüber hinaus – unter dem Aspekt so genannter Zusatzzahlungen (zum Beispiel Trinkgelder) – auch die Leistungen, die vor der Schließung erbracht wurden. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 36/22 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.11.2022, 4 K 41/22, nicht rechtskräftig