04.04.2023
Unterbliebener Heckenrückschnitt: Nicht mit Zwangsgeld erzwingbar
Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld im Sinne des § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann aber eine Ermächtigung zur Selbstausführung nach § 887 ZPO beantragt werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden hat.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, "die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 Meter zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten". Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht setzte ein Zwangsgeld von 500 Euro fest und verhängte ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung sei hier rechtswidrig, entschied das OLG. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeldes durchsetzbare so genannte nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine so genannte vertretbare Handlung vor.
Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Sie könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.03.2023, 26 W 1/23, unanfechtbar