31.03.2023
Guthaben auf Girokonten: Verwahrentgelte sind zulässig
Eine Sparkasse ist berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden und eine Klage der sächsischen Verbraucherzentrale abgewiesen.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die beklagte Sparkasse mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen. Die Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen. Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 Euro war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 Prozent höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 Prozent festgelegt.
Das OLG hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel als eine von der Sparkasse verwendete AGB rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handele es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag. Dies bedeute, dass keine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte stattfinde. Im Übrigen sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Oberlandesgericht Dresden, PM vom 30.03.2023 zu 8 U 1389/21