31.03.2023
Kündigung nicht gegen Corona geimpften medizinischen Fachangestellten: Kein Verstoß gegen Maßregelungsverbot
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.02.2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß zum 31.08.2021. Hiergegen macht die Klägerin geltend, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a Infektionsschutzgesetz) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt, so das BAG. Es fehle an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, gewesen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen laut BAG keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.03.2023, 2 AZR 309/22