27.03.2023
Stadt Cloppenburg: Mit Klage wegen zu hoher Kreisumlage erfolgreich
Die Stadt Cloppenburg hat wegen einer ihrer Ansicht nach zu hohen Kreisumlage für das Jahr 2018 erfolgreich gegen den Landkreis Cloppenburg geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg betonte, die Umlage dürfe nicht zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen.
Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hatte im Dezember 2017 beschlossen, die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 auf 40 Prozent festzusetzen. Zuvor betrug der Hebesatz 42 Prozent. Gleichzeitig beschloss der Kreistag, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Investitionsförderung in Höhe von 4,5 Millionen Euro für Digitalisierungs- und Infrastrukturmaßnahmen zukommen zu lassen. Im September 2018 stimmte der Kreistag einem Antrag der CDU-Fraktion 2018 zu, den Kreisumlagesatz rückwirkend für das gesamte Haushaltsjahr 2018 um zwei Punkte auf 38 Prozent zu senken. Mit Bescheid vom 29.10.2018 setzte der Landkreis die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 gegenüber der Klägerin auf circa 14,2 Millionen Euro fest. Insgesamt betrug die Umlage circa 68,3 Millionen.
Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Stadt Cloppenburg gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Kreisumlage teilweise Klage mit der Begründung, diese sei zu hoch festgesetzt worden. Es habe keine rechtliche Grundlage für die Verteilung des Zuschusses von 4,5 Millionen Euro gegeben, sodass dieser rechtswidrig gewesen sei und die Kreisumlage anstelle dessen hätte gesenkt werden müssen.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Landkreis festgesetzte Kreisumlage sei zu hoch, da sie sich nicht im Rahmen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich bewege. Diene die Umlage der Deckung der Lücke zwischen den Erträgen und Aufwendungen des Kreises im jeweils zu planenden Haushaltsjahr, sei diese Lücke Voraussetzung und höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Umlage. Die Umlage dürfe nicht zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen. Darüber hinaus verstoße die Höhe des festgesetzten Umlagesatzes gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Zudem habe der Landkreis bei der Bemessung der Umlagesätze einen Bedarf für Aufgaben außerhalb seiner Kompetenz berücksichtigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22.03.2023, 3 A 2357/19, nicht rechtskräftig