17.03.2023
Schuldnerberater-Leistungen eines Rechtsanwalts: Sind nicht umsatzsteuerfrei
Die Leistungen eines Rechtsanwalts aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater sind nicht gemäß § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Dies hat das niedersächsische Finanzgericht (FG) im Fall eines selbstständigen Rechtsanwalts entschieden, der neben seiner anwaltlichen Tätigkeit im Namen und auf Rechnung eines Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. als Schuldnerberater tätig war.
Gemäß § 4 Nr. 18 UStG sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, steuerfrei. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, seien sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen, stellt das FG in diesem Zusammenhang klar. Der Kläger als natürliche Person strebe aber aufgrund seiner Rechtsanwaltstätigkeit eine systematische Gewinnerzielung an.
Auch der Einwand des Klägers, als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung die satzungsmäßigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Schuldnerberatung zu erfüllen, führt laut FG zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Hilfsperson müsse selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2022, 11 K 56/22, rechtskräftig