17.03.2023
Sturz über E-Scooter: Verleiher haftet nicht
Nach dem Sturz über zwei E-Scooter, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren, erhält ein blinder Mann keinen Schadenersatz vom Verleiher der Fahrzeuge. Das Landgericht (LG) Bremen hielt die Aufstellung der Scooter für ordnungsgemäß. Der Kläger hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten und deswegen unter anderem ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro gefordert.
Der von Geburt an blinde Kläger orientiert sich mit einem Langstock. Das LG meint, die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Maßgeblich sei nur die konkrete Aufstellweise, nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern.
Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt, weil eine Abwägung zulasten des Klägers ausfalle. Zwar seien einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Andererseits billige die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis es, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen sei, wie zum Beispiel Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen, weil der Kläger den Roller erkannt habe und sein Gehtempo hätte anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können.
Landgericht Bremen, Urteil vom 16.03.2023, 6 O 697/21