17.03.2023
Neubauvorhaben: Vertrag über einzelnes Gewerk kein Verbraucherbauvertrag
Um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des zum 01.01.2018 neu eingeführten § 650i BGB handelt es sich nur dann, wenn der Vertrag den Bau eines neuen Gebäudes betrifft. Geht es dagegen nur um die Pflicht zur Erstellung eines einzelnen Gewerks eines Neubauvorhabens, greift § 650i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof nun erstmals klargestellt.
Im zugrunde liegenden Fall wollten Eheleute als private Bauherren einen Neubau errichten. Dabei vergaben sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer. Im Verhältnis zu einem dieser Unternehmer kam es zum Streit über einen von diesem verlangten Betrag, den die beklagten Eheleute zunächst nicht beglichen. Der Unternehmer forderte sodann die Leistung einer so genannten Bauhandwerkersicherung für diesen Betrag. Schließlich leisteten die Eheleute den offenen Betrag und es ging in der Folge nur noch um die Frage, ob sich der Rechtsstreit dadurch in der Hauptsache erledigt hat. Hierfür entscheidend war, ob es sich bei dem Vertrag zwischen den Eheleuten und dem Unternehmer um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Absatz 1 Fall 1 BGB handelte oder nicht, da bei Vorliegen eines solchen kein Anspruch auf Sicherheitsleistung bestanden hätte.
Der BGH entschied, dass es sich bei der Vergabe einzelner Gewerke nicht um einen Verbraucherbauvertrag handele. Hierfür spreche bereits der eindeutige Wortlaut des § 650i BGB und dessen Entstehungsgeschichte. Soweit die Auffassung vertreten werde, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, habe das keine Umsetzung im Gesetz gefunden. Schließlich verbiete es auch das Gebot der Rechtsklarheit, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre.
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof sah der BGH keinen Anlass.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2023, VII ZR 94/22