16.03.2023
Wohnungseigentümer: Entscheiden über konkrete Ausgestaltung baulicher Veränderungen
Geht aus einem Beschluss, mit dem Wohnungseigentümer einem von ihnen bauliche Veränderungen erlauben, nicht hervor, wie diese genau ausgeführt werden darf, so sollte der Wohnungseigentümer, der die Veränderung vornehmen will, erstmal noch nichts unternehmen. Dies zeigt ein Fall, über den das Amtsgericht (AG) Bad Dürkheim zu entscheiden hatte und in dem ein Wohnungseigentümer mit seiner Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, die gegen seinen Willen von den anderen Eigentümern der Wohnungen gefasst worden waren, scheiterte.
Die anderen Wohnungseigentümer hatten beschlossen, eine dem Kläger mit einem früheren Beschluss erteilte Erlaubnis zum Einbau eines Kamins in seiner Penthousewohnung wieder einzuschränken. Außerdem hatten sie ihn unter Klageandrohung aufgefordert, ein Rauchabzugsrohr für den Kamin, das der Kläger auf dem Dach eines der beiden zur Wohnanlage gehörenden Häuser bereits installiert hatte, wieder zu entfernen. Dies hielt der Kläger für ungerecht, weil er im Vertrauen auf den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss für den Einbau von Kamin und Rauchabzugsrohr viel Geld ausgegeben hatte.
Das AG wies seine Klage ab. Das Vertrauen des Klägers in den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss sei nicht berechtigt gewesen. Denn der Beschluss habe keine näheren Festlegungen dazu enthalten, wie die Abluftführung für den Kamin auszusehen habe und wo sie verlaufen solle. Diese Unklarheit gehe zulasten des Klägers, weil die Wohnungseigentümer nach dem Gesetz regelmäßig gemeinsam darüber zu entscheiden hätten, wie eine solche bauliche Veränderung tatsächlich erfolge.
Aus dem Umstand, dass in dem ursprünglichen Genehmigungsbeschluss dazu nichts ausgeführt sei, könne nicht geschlossen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer auf ihr Recht, über die konkrete Ausgestaltung zu entscheiden, verzichten und dem Kläger freie Hand einräumen wollten. Da das vom Kläger installierte Abluftrohr das Erscheinungsbild der Anlage und die Sicht mancher Wohnungseigentümer tatsächlich auch beeinträchtige, seien die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil beim Landgericht Landau in der Pfalz einzulegen.
Amtsgericht Bad Dürkheim, Urteil vom 15.02.2023, 3 C 17/21, nicht rechtskräftig