14.03.2023
Versicherungsbeiträge: Können steuerlich begünstigt sein
Im Steuerrecht gelten bestimmte Kosten der Lebensführung, die unvermeidbar die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, als Sonderausgaben. Deswegen würden Versicherungen zur Vorsorge oder zur Ausübung des Berufs steuerlich begünstigt, so der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Reine Sachversicherungen lassen sich laut VLH dagegen nicht in der Steuererklärung angeben.
Absetzbar seien Altersvorsorgeaufwendungen, also Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse sowie für Rürup-Verträge. Für Altersvorsorgeaufwendungen gibt es laut VLH eine Maximalgrenze: Für das Steuerjahr 2022 lägen die Höchstbeträge bei 25.639 Euro für Ledige und 51.278 Euro für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner. Für 2022 berücksichtige das Finanzamt jedoch nur höchstens 94 Prozent dieser Maximalgrenzen, also 24.152 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Wer rentenversicherungspflichtig angestellt ist, für den werde der Abzug außerdem um den Arbeitgeberanteil gekürzt. Bei Beamten erfolge ebenfalls eine Kürzung.
Beiträge zur Rentenversicherung seien ab 2023 zudem vollständig steuerlich absetzbar, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bereits im Januar 2022 angekündigt habe. Diese Entlastung solle einen Beitrag zur Vermeidung einer "doppelten Besteuerung" von Renten leisten, erläutert der VLH.
Versicherte können laut VLH die jährlichen Riester-Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehörten nicht nur die Beiträge, die sie selbst einzahlen, sondern auch die staatliche Zulage.
Zu den sonstigen absetzbaren Vorsorgeaufwendungen zählen nach Angaben der VLH Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, für eine Krankenzusatzversicherung (zum Beispiel Zahnzusatzversicherung), für eine Krankentagegeldversicherung/Krankenhaustagegeldversicherung, für eine Auslandsreisekrankenversicherung, eine Pflegezusatzversicherung, eine Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit), eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Haftpflichtversicherung, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Risikolebensversicherung, eine Kapitallebensversicherung (wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurde) sowie eine Sterbegeldversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel Leistung nur im Todesfall). Hier gelte, dass Arbeitnehmer und Beamte bis maximal 1.900 Euro an "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" jährlich in ihrer Steuererklärung angeben könnten; 2.800 Euro seien es für Selbstständige. Für Verheiratete gelte der doppelte Betrag.
Da die Absetzungsgrenze mit 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro sehr gering sei, würden die Steuerzahler nur wenig entlastet: Mit Basiskrankenversicherung und gesetzlicher Pflegeversicherung sei der Höchstbetrag oft schon erreicht, so die VLH. Diese beiden Versicherungen bildeten aber eine Ausnahme und würden vom Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.
Berufliche Policen, wie eine Unfallversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit), eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit) beziehungsweise eine Arbeitsrechtsschutzversicherung, könnten unbegrenzt als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.
Zu den erforderlichen Nachweisen führt die VLH aus, dass alle Versicherungen, die in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, nicht nachgewiesen werden müssen. Für alle anderen Versicherungen gelte: Versicherte dürften nur absetzen, was sie tatsächlich bezahlt haben. Eine Rechnung sei dem Finanzamt häufig nicht genug. Versicherte sollten deshalb die entsprechenden Überweisungsbelege oder Kontoauszüge aufbewahren.
In der Steuererklärung seien die meisten Versicherungen in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung einzutragen. Beruflich bedingte Policen hingegen werden laut VLH bei der Steuererklärung unter den Werbungskosten angeführt – Anlage N der Steuererklärung. Für Riester-Verträge gebe es zusätzlich die Anlage AV.
Abschließend führt die VLH noch Versicherungen auf, die nicht abzugsfähig sind. Hierzu gehörten eine Privat-/Mietrechtsschutz-/Verkehrsrechtsschutzversicherung, die Hausratversicherung, die Kfz-Kaskoversicherung, eine private Rentenversicherung (Kapitalanlage-Produkte) und die Kapitallebensversicherung (wenn sie nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, denn dann gelte sie als Geldanlage).
Auch für die betriebliche Altersvorsorge seien keine Angaben in den Steuerformularen nötig. Grund: Die Beiträge würden bereits direkt vom Bruttogehalt abgezogen.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 13.03.2023