14.03.2023
Fleischindustrie: Kein Anspruch auf Erstattung von Corona-Entschädigungen
Wenn ein Arbeitgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet ist, Arbeitnehmern ihr Gehalt während einer coronabedingten häuslichen Quarantäne weiter zu zahlen, hat er auch dann keinen Anspruch auf Ersatz dieser Zahlungen durch das Land, wenn die Quarantäne wegen eines Corona-Ausbruchs in dem Betrieb behördlich angeordnet worden war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall fleischverarbeitender Betriebe entschieden.
Die Klägerinnen setzten als Subunternehmen ihre Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben ein. Dort kam es 2020 zu SARS-CoV-2-Ausbruchsgeschehen. Die Behörden schlossen daraufhin die Betriebe und ordneten gegenüber dort tätigen Arbeitnehmern die Absonderung in häusliche Quarantäne an.
Die Klägerinnen gingen davon aus, ihre Arbeitnehmer hätten deshalb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls und zahlten diese – entsprechend der gesetzlichen Grundkonzeption – für die zuständige Behörde an ihre Arbeitnehmer aus. Die sodann von den Klägerinnen gestellten Anträge auf Erstattung der Entschädigungen lehnte das Land Nordrhein-Westfalen ab.
Die Verwaltungsgerichte Minden und Münster gaben den Klagen statt. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes waren nun erfolgreich. Laut OVG kommt eine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigungen nur dann in Betracht, wenn die jeweiligen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns gegen ihren Arbeitgeber haben. Ein solcher Anspruch bestehe indes in beiden Fällen. Entscheidend sei insofern nach dem BGB im Wesentlichen, ob der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
Diese Voraussetzungen lägen vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmer ihre Quarantäne verschuldet haben. Die Ausfallzeiten beträfen mit jeweils weniger als sechs Wochen jedenfalls bei – wie hier – unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisse außerhalb der Probezeit eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit. Das OVG knüpfte dabei eigenen Angaben zufolge an eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall an, der sich an der Sechs-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall orientiert hatte.
Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Bei den Verwaltungsgerichten Münster und Minden, die in erster Instanz entschieden hatten, sind laut OVG noch rund 7.000 Klagen aus dem Themenkomplex anhängig.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 18 A 563/22 und 18 A 1460/22, nicht rechtskräftig