13.03.2023
Erdbeben in der Türkei und Syrien: BMF-Schreiben vereinfacht Spendensammeln
Nach dem Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion dürfen alle von der Finanzverwaltung anerkannten steuerbegünstigten Einrichtungen helfen und Spenden für die Opfer der Erdbebenkatastrophe sammeln. Wie das Finanzministerium Schleswig-Holstein ausführt, sind anerkannte steuerbegünstigte Einrichtungen juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, zum Beispiel Vereine. Möglich mache dies ein anlässlich der Erdbebenkatastrophe Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Es gelte rückwirkend vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023.
Hiernach hätten steuerbegünstige Einrichtungen ab sofort die Möglichkeit, ohne eine Änderung ihrer Satzung im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Betroffenen des Erdbebens Spenden zu sammeln. Die eingeworbenen Spenden könnten entweder selbst für die Erdbebenhilfe verwendet oder an eine inländische steuerbegünstigte Einrichtung weitergeleitet werden, die Geschädigten des Erdbebens hilft.
Auch dürften steuerbegünstigte Körperschaften steuerunschädlich sonstige vorhandene Mittel, die nicht zweckgebunden sind, für die Erdbebenhilfe einsetzen.
Im Rahmen einer Erdbebenhilfe-Sonderaktion seien folgende Punkte zu beachten:
Steuerbegünstigte Einrichtungen müssten bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst prüfen und dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reiche es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
Für die gesammelten Spenden müsse eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, die auf die Sonderaktion Erdbebenhilfe hinweist.
Unterstützungsleistungen außerhalb gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, zum Beispiel an besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, seien nicht steuerbegünstigt.
Ein Sonderfall seien Stiftungen. Sie müssten bei Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen beachten.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, PM vom 01.03.2023