10.03.2023
Vereine: Mitgliedsbeiträge nur bei Verfolgung altruistischer Ziele absetzbar
Mitglieder eines Vereins können den Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe von der Steuer absetzen, sofern ihr Verein altruistische Ziele verfolgt. Danach ließen sich die Beiträge für Trachten-, Sport-, Musik- oder Karnevalsvereine nicht von der Steuer absetzen, so der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Absetzbar seien hingegen die Mitgliedsbeiträge für Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wie zum Beispiel kulturelle Fördervereine (zum Beispiel Museen), Kirchen, die Deutsche Krebshilfe, das Deutsche Rote Kreuz, das UN-Flüchtlingshilfswerk, die Caritas oder Greenpeace.
Laut VLH ist der Beitrag zum Karnevals- oder Sportverein deswegen nicht absetzbar, weil ein solcher Verein, auch wenn er gemeinnützig sein kann, zumindest gleichzeitig freizeitnahe Zwecke mit "Eigennutz" verfolgt, ein Hobby zum Beispiel. Auch die Mitgliedsbeiträge zu Vereinen mit folgenden Zwecken erkenne das Finanzamt nicht als Sonderausgaben an: Traditionelles Brauchtum, Heimatpflege und Heimatkunde, Sport, Schach, Tierzucht, Pflanzenzucht oder Kleingärtnerei, Hundesport, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 15.02.2023