10.03.2023
Steuerliches Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit (BFH) entschieden.
Nach § 27 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an "seine" Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, muss der Gesellschafter diese so genannte Einlagenrückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid im Sinne des § 27 Absatz 2 KStG somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet er sich ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.
Im Streitfall war die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, an einer inländischen GmbH beteiligt. Sie hatte im Jahr 2007 eine hohe Einlage geleistet. Dies war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass allein die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Grundsätzlich könne ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das sei im Fall des Bescheids gemäß § 27 Absatz 2 KStG die Kapitalgesellschaft. Allein sie könne deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sei nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen, so der BFH.
Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (so genanntes Drittanfechtungsrecht) sei auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen bestehe keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde.
Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters sei auch mit der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz vereinbar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2022, I R 53/19