10.03.2023
Körperverletzung im Amt: Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben
Das Urteil gegen einen Göttinger Hochschullehrer, der eine bei ihm promovierende Frau in seinem Büro mit Schlägen für angebliches Fehlverhalten bestraft hat, hat teilweise keinen Bestand. Das Landgericht (LG) Göttingen hatte eine elfmonatige Bewährungsstrafe verhängt und dabei auf (gefährliche) Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung erkannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) meint, das LG hätte auch eine Strafbarkeit des Hochschullehrers wegen Nötigung nicht ausschließen dürfen. Gegen das Urteil des LG hatten die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt.
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen bestellte der Angeklagte die Nebenklägerin in zehn Fällen zu Besprechungsterminen außerhalb der Dienstzeiten in sein Büro, schloss dieses jeweils ab und eröffnete ihr, dass er sie wegen angeblicher Verfehlungen durch Schläge mit einem "Bambusstock" auf das bekleidete Gesäß und auf ihre Waden sowie – bei späteren Taten – mit der flachen Hand auf ihr entblößtes Gesäß "bestrafen" wolle. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, kündigte der Angeklagte jeweils an, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden und ihr Promotionsvorhaben nicht weiter zu betreuen.
Aus Angst vor den ihr in Aussicht gestellten beruflichen wie – mit Blick auf ein Stipendium – finanziellen Folgen, "willigte" die Nebenklägerin in die Schläge in acht Fällen ein. In zwei weiteren Fällen kündigte der Angeklagte diese Folgen für den Fall ihrer Weigerung nicht ausdrücklich an. Die Nebenklägerin "willigte" gleichwohl ein, weil ihr die vom Angeklagten zuvor benannten Konsequenzen "noch präsent" waren.
Der BGH hat das Urteil auf die Revisionen in den beiden letztgenannten Fällen wegen einer rechtsfehlerhaften Ablehnung der Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen Nötigung aufgehoben. Insoweit hätte das LG die Tathandlungen auch unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung würdigen müssen. In diesem Umfang hat der BGH die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Göttingen zurückverwiesen, die auch eine neue Gesamtstrafe verhängen werde. Die weitergehende Revision der Nebenklägerin hat der BGH verworfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2023, 6 StR 378/22