10.03.2023
Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche: Beweisaufnahme angekündigt
Im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen VW und Porsche beabsichtigt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig nach Auswertung umfangreicher Stellungnahmen der Beteiligten die Durchführung einer Beweisaufnahme. Gleichzeitig empfiehlt es den Beteiligten zu prüfen, ob Vergleichsgespräche in Betracht kommen könnten. Denn die Beweisaufnahme werde umfangreich und zeitintensiv sein und ihr Ausgang sei nicht abzuschätzen.
Zwar stehe aus Sicht des Senats fest, dass bereits ab 2008 mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Insiderinformation vorlag. Für die Frage der Haftung der VW AG für die Zeit bis zum 09.07.2012 müsse die Musterklägerin in einem weiteren Schritt aber beweisen, dass zumindest ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Manipulation gehabt und mit Blick auf die Anleger eine verwerfliche Gesinnung vorgelegen habe. Nach dem Sachvortrag der Klägerseite lasse sich nämlich eine Haftung der VW AG nicht bereits auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Informationsbeschaffungs- und Wissensorganisationspflicht des Vorstandes stützen. Ob ein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß vorliege, könne zumindest nicht ohne Beweisaufnahme über die streitigen Behauptungen festgestellt werden.
Bei den geltend gemachten Ansprüchen einer Vielzahl von Aktionären nach § 37b Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung für die Zeit ab dem 10.07.2012 habe hingegen die VW AG zu beweisen, dass das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gewesen sei.
Das OLG bekräftigt in seinem aktuellen Hinweis nochmals seine bereits zuvor geäußerte Rechtsauffassung, dass es allein auf das Wissen des aktienrechtlichen Vorstandes ankomme. Für eine Wissenszurechnung von Bereichsleitern, Markenvorständen oder Mitgliedern des Ausschusses für Produktsicherheit bestehe hingegen keine rechtliche Grundlage.
Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 06.03.2023, 3 Kap 1/16