07.03.2023
Keyword-Advertising: Zulässige Nutzung fremder Marke
Buchen Werbende im Rahmen des so genannten Keyword-Advertising bei einem Suchmaschinenbetreiber Keywords, die einer eine Marke oder einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung Dritter entsprechen, so muss darin keine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens liegen. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschiedener Fall.
Die Beklagte, die ein Vergleichsportal für Kreditvermittlungsangebote im Internet betreibt, nutzte den Begriff "smava" als Keyword unter anderem bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke "smava" ist und unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung "smava GmbH" ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadenersatzpflicht gab das Landgericht Braunschweig weitestgehend statt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das OLG Braunschweig wies die Klage ab. Es liege keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren beziehungsweise Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.
Eine Beeinträchtigung dieser Funktion sei vorliegend gerade nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme. Zunächst ergebe sich aus der Kennzeichnung als "Anzeige" über dem Text, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele. Es werde darin auch weder die Marke "smava" genannt noch gebe es in dem Text einen Hinweis auf die Klägerin. Auch weise der Domainname der Beklagten auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin. Da die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft oder nachgeahmt werde, liege auch keine unzulässige Nutzung der Marke vor. Schließlich lasse sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt werde, um sie für sich zu gewinnen.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, 2 U 1/22