07.03.2023
Flughafen Düsseldorf: Eilantrag gegen Auswahl der Abfertigungsdienstleister abgelehnt
Die Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums vom 19.12.2022, mit der drei Anbieter zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf für die Dauer von sieben Jahren beginnend ab dem 01.04.2023 ausgewählt wurden, bleibt sofort vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Bundeslandes entschieden.
Nach Ausschreibung der Konzessionen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf hatte das Verkehrsministerium mit seiner Auswahlentscheidung drei Anbieter ausgewählt. Dagegen hat ein unterlegener Mitbewerber, der bisher die Leistungen am dortigen Flughafen erbracht hat, geklagt und im Hinblick auf die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung Eilrechtsschutz beantragt. Diesen Eilantrag, mit dem das Antrag stellende Unternehmen erreichen wollte, vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage weiterhin am Flughafen Düsseldorf tätig sein zu dürfen, hat das OVG abgelehnt.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen, erläutert das OVG seine Entscheidung. Die deshalb gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zulasten der Antragstellerin aus. Ein öffentliches Vollziehungsinteresse resultiere unter Berücksichtigung der großen verkehrlichen Bedeutung des Flughafens in hohem Maße aus dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Betriebs- und Funktionsfähigkeit ab dem 01.04.2023, die rechtlich und tatsächlich durch die Vollziehbarkeit der Auswahlentscheidung gewährleistet wird. Außerdem falle insofern ins Gewicht, dass die sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung der vom Recht der EU vorgesehenen Marktöffnung auf dem Gebiet der Bodenabfertigungsdienste Rechnung trägt.
Gegenüber dem demnach erheblichen öffentlichen Vollziehungsinteresse sowie den Vollziehungsinteressen des Flughafenbetreibers und der ausgewählten Bewerber trete das vordringlich wirtschaftlich begründete Interesse der Antragstellerin zurück, vorläufig weiterhin die Leistungen erbringen zu dürfen, so das OVG.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2023, 20 B 71/23.AK, unanfechtbar