07.03.2023
BAföG: Anspruch kann trotz nicht erfüllter Leistungsanforderungen bestehen
Studierenden, die den für weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über das vierte Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen, können ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wenn das Nichterfüllen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat, kommt es dabei nicht auf die Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise an, die Ursache für die Verlängerung des Studiums sind.
Die Klägerin, eine Pharmazie-Studentin, beantragte, nachdem sie den erforderlichen Nachweis über die Erbringung der üblichen Studienleistungen ("Scheine") bis zum Abschluss des vierten Fachsemesters nicht vorlegen hatte können, beim beklagten Studierendenwerk vergeblich die Fortsetzung der BAföG-Förderung. Die von ihr daraufhin erhobene Klage auf Weiterförderung im fünften und sechsten Fachsemester hat das Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer komme nur bei einem einmaligen Leistungsversagen in Betracht. Die Klägerin habe jedoch in den ersten beiden Semestern zwei Leistungsnachweise nicht erbracht, die für die Teilnahme an Veranstaltungen in den beiden Folgesemestern erforderlich gewesen seien und sie an der Erbringung weiterer Leistungsnachweise gehindert hätten.
Die vom VG zugelassene Sprungrevision zum BVerwG, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Zwar sei die BAföG-Weitergewährung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Studierende eine Zwischenprüfung nicht bestehen oder – wie hier – die bis zum vierten Fachsemester üblichen Leistungen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) nicht erbringen. Ausnahmsweise sei aber die Frist zur Vorlage der Leistungsnachweise zu verlängern und weiter Ausbildungsförderung zu gewähren, wenn voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu bewilligen sein wird (§§ 48 Absatz 2, 15 Absatz 3 BAföG).
Dies sei nach dem Gesetz jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung vorliegt (§ 15 Absatz 3 Nr. 1 BAföG). Einen solchen Grund habe das BVerwG bereits bisher insbesondere dann angenommen, wenn Studierende erstmals eine Zwischenprüfung nicht bestehen und deshalb an der planmäßigen Fortsetzung des Studiums gehindert sind. Sie sollen im Fall des Nichtbestehens der bis zum vierten Fachsemester erforderlichen Leistungsanforderungen, das zu einer erstmaligen Verzögerung des Studiums führt, eine zweite Chance erhalten, den Leistungsrückstand in angemessener Zeit durch Ablegung der entsprechenden Prüfungen aufzuholen.
Wie das BVerwG nun entschieden hat, greift diese gesetzliche Wertung auch dann, wenn die Nichterbringung sonstiger Leistungsnachweise dazu führt, dass eine planmäßige Fortsetzung des Studiums in einem höheren Semester nicht möglich ist, weil zunächst nicht bestandene Studienleistungen wiederholt werden müssen. Dabei komme es entgegen der Ansicht des VG nicht darauf an, ob nur ein Leistungsversagen für die Verzögerung ursächlich ist oder ob mehrere nicht erbrachte Leistungsnachweise im Zusammenwirken diese Folge auslösen.
Entscheidend sei allein, ob es Studierenden aus studienorganisatorischen Gründen erstmalig objektiv unmöglich ist, die fehlenden Leistungen ohne eine sich auf die Förderungshöchstdauer auswirkende Verzögerung des Studiums zu erbringen. Dies sei hier der Fall gewesen, was zu einer Verlängerung des Grundstudiums der Klägerin um zwei Semester führe, für die Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren gewesen sei.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2023, BVerwG 5 C 6.21