01.03.2023
Verkäufer einer Solaranlage: Muss nicht über fehlende Notstromfunktion aufklären
Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden. Der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage gab es vollumfänglich statt.
Ein Ehepaar wollte vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach seines Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen. Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine so genannte Notstrom- oder Inselfunktion verfügen, sind erheblich teurer, als das bestellte und montierte System.
Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage es hinweisen müssen. Dann hätte es für 5.000 Euro Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten – zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.
Dem ist das LG nicht gefolgt. Es hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verfüge. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, haben sie nach Ansicht des LG nicht beweisen können. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Diese seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem eine zunächst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken zurückgenommen worden ist.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.08.2022, 6 O 79/22, rechtskräftig