18.09.2025
Zahlungsverkehr mit BZSt: Künftig "Bundeskasse" als Zahlungsempfänger anzugeben
Beim Zahlungsverkehr mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zu beachten, dass am 09.10.2025 die Instant Payment Regulierung (Verordnung (EU) Nr. 2024/886) in Kraft treten wird.
Im Zuge dieser Umstellung müssen laut BZSt folgende Punkte beachtet werden:
Bei jeder Überweisung und Echtzeitüberweisung finde künftig eine Empfängerüberprüfung statt, auch bekannt als IBAN-Namensabgleich oder Verification of Payee (VoP). Dabei werde geprüft, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Bezeichnung übereinstimmt.
Damit Zahlungen weiterhin schnell und korrekt zugeordnet werden können, sei es wichtig, den Kontoinhaber bei Überweisungen korrekt anzugeben. Als solcher möge daher künftig ausschließlich die Bezeichnung "Bundeskasse" angegeben werden.
Habe man bereits ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Einkommensteuergesetz erteilt, sei keine Änderung erforderlich, so das BZSt.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 17.09.2025