18.09.2025
Täuschende Lehrerin: Zu Recht nicht eingestellt
Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Den Versagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin hält das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen für rechtmäßig.
Die angestellte Lehrerin wollte verbeamtet werden. Im Zuge der hierfür notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte sie der zuständigen Amtsärztin, sie sei vor kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden. Daraufhin forderte die Amtsärztin weitere Unterlagen und wies darauf hin, die Lehrerin könne ihre Erklärung über die Schweigepflichtentbindung auch widerrufen. Das tat diese, vereinbarte aber sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung. Diese fand bei einer anderen Amtsärztin statt. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, sodass die Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte. Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.
Für das VG Gelsenkirchen erfolgte die Ablehnung zu Recht. Die Klägerin die Bauchraumverhärtung verschwiegen, um so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen. Dies sei mit dem Leitbild eines Lehrers nicht zu vereinbaren. Lehrer stellten gerade auch in Ausübung ihrer Erziehungsfunktion ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten dar. Die Bezirksregierung habe dieses Leitbild durch das Täuschungsmanöver zu Recht als nachhaltig beschädigt angesehen.
Dass die Lehrerin die Verhärtung selbst für medizinisch irrelevant halte, sei nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin hätten ihr laut VG deutlich gemacht haben müssen, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Das VG sah in dem Verhalten eine arglistige Täuschung, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17.09.2025, 1 K 5204/24, nicht rechtskräftig