18.09.2025
Syrische Staatsangehörigkeit: Muss nicht mehr zu asylrechtlichem Schutz in Deutschland führen
Nicht jeder syrische Staatsangehörige hat Anspruch auf asylrechtlichen Schutz in Deutschland. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit die Klage eines syrischen Staatsangehörigen abgewiesen.
Der Mann stammt aus dem Gouvernement Hasaka in Nordostsyrien. Dieses unterliegt der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES). In Syrien leben noch die Eltern, drei Geschwister und die Ehefrau des Mannes, der im Oktober 2023 in Deutschland einen Asylantrag stellte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag im April 2025 ab und drohte dem Syrer die Abschiebung in sein Heimatland an: Die dortige Situation habe sich nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert. Vor dem Sturz des Assad-Regimes hatte das Bundesamt syrischen Staatsangehörigen fast ausnahmslos einen Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger klagte gegen die ablehnende Entscheidung – ohne Erfolg.
Ihm drohe keine Verfolgung durch das Assad-Regime, weil dieses inzwischen als Verfolgungsakteur ausscheide, meint das VG. Auch eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung in Damaskus oder durch DAANES drohe dem Kläger nicht. Er sei im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Formen willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden.
Ob ein Rückkehrer nach Syrien wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage in die Gefahr gerät, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hänge von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Der Kläger könne zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Familie kostenlos leben. Den weiteren Bedarf für sich und seine Ehefrau könne er durch eine Erwerbstätigkeit prognostisch zwar allenfalls knapp decken. Den Lebensunterhalt könne er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann. Das Gericht könne nicht feststellen, dass der Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in existentielle Not geraten würde. Denn im Fall eines längeren Aufenthalts sei eine Erhöhung seines Erwerbseinkommens möglich. Die wirtschaftlichen Aussichten für Syrien seien mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen von steigenden Löhnen im Verhältnis zu sinkenden Lebensmittelpreisen eher positiv einzuschätzen.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen beantragen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 03.09.2025, 27 K 4231/25.A, nicht rechtskräftig